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Stellungnahme zum Entwurf für ein neues Universitätsgesetz

Martin Sand
Senator der Universität des Saarlandes
Februar 2004

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG)

I) Vorbemerkung

Der nun vorgelegte Entwurf eines neuen Universitätsgesetzes eröffnet zwar einerseits durchaus der Universität ein etwas größeres Maß an Autonomie, verhindert andererseits aber eine effiziente Entscheidungsstruktur innerhalb der Universität. Es ist positiv festzustellen, dass

  • die Universität mehr eigenständige Kompetenzen bekommen soll
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung gestärkt werden sollen

Leider werden aber die internen Strukturen der Entscheidungsfindung nicht so weiterentwickelt, dass sie das Mehr an Eigenständigkeit sinnvoll gestalten können. Vielmehr wirft der Gesetzesentwurf die Universität in vielen Bereichen weit hinter die letzte Reform des Universitätsgesetzes vom Juni 1999 zurück, zum Teil sogar in eine Phase, in denen Universitäten vor allem noch Einrichtungen waren, die ausschließlich von Professorinnen und Professoren geführt wurden. Insofern lässt der Gesetzesentwurf in vielen Bereichen Mut zu mehr positiver Dynamik vermissen und begnügt sich stattdessen mit einem Mehr an Partikularinteressen einerseits und externer Steuerung andererseits.

Es muss daher leider festgestellt werden, dass

  • die Entscheidungsprozesse innerhalb der Universität durch die Einrichtung eines zusätzlichen Gremiums „Erweitertes Universitätspräsidium“ und zahlreicher weiterer unpraktikabler Verknüpfungen verkompliziert werden sollen,
  • Studierende und Mitarbeiter/innen von wichtigen Entscheidungen, insbesondere zur Strategie und Entwicklung der Universität, ausgeschlossen werden sollen,
  • externe Entscheidungsebenen, wie der Universitätsrat, zu Lasten einer wirklichen Selbständigkeit gestärkt werden und mit Aufgaben betraut werden sollen, die sie gar nicht bewältigen können,
  • die Studierenden durch den Entwurf besonders benachteiligt werden, insbesondere durch die Möglichkeit zur Einführung genereller Studiengebühren, durch den eingegrenzten Zugang zum, bzw. den Ausschluss vom Studium und durch einen Abbau ihrer Mitbestimmungsrechte.

Der Gesetzesentwurf erfüllt dementsprechend nicht die Erfordernisse einer zukünftigen Universitätsorganisation und muss daher dringend überarbeitet werden. Folgende Leitlinien sollten dabei zu Grunde gelegt werden:

  • Die Universität muss in stärkerer Form als bisher selbständig und flexibel agieren können.
  • Die Gremien der Universität müssen in ihrer Zusammensetzung und Aufgabenstellung strategisch handeln können.
  • Die korporative Identität der Universität insgesamt muss gestärkt werden.
  • Die Universität darf nicht schleichend privatisiert werden.
  • Es muss eine Verantwortungsgemeinschaft von Land und Universität geben (dadurch Gewährleistung des öffentlichen Bildungsauftrages).

II) Anmerkungen zu einzelnen Paragraphen des Gesetzes

Zu  § 1) In Absatz 1 soll der Satz „Durch“ bis „werden.“ gestrichen werden. Hierin wird eine Selbstverständlichkeit geregelt; ein Gesetz kann prinzipiell einen solchen Sachverhalt regeln. Wenn dies nun hier explizit geregelt wird, stellt sich die Frage, ob eine politische Intention dokumentiert werden soll. Eine beliebige andere Rechtsform ist aber problematisch, so dass hier das Gesetz nicht eine „politische Botschaft“ enthalten sollte.

Zu § 2) (5) Die Errichtung eines Informationssystems wird grundsätzlich begrüßt, es müsste aber eine Zielbeschreibung eingefügt werden, welchen Zwecken dieses System nutzen soll. Zudem muss die Gewährleistung des Datenschutzes gesichert sein.

Zu § 3) Wird begrüßt.

Zu § 4) Die Abschaffung des Frauenbeirates wäre eine gravierende Fehlentwicklung. Die Auffassung, dass ein hauptamtlicher Status der Frauenbeauftragten ein solches Gremium entbehrlich macht, wird nicht geteilt. Vielmehr kommt dem Beirat mit seiner derzeit paritätischen Besetzung die Funktion eines Impulsgebers und Kontrolleurs zu, die durch den veränderten Status nicht wegfallen darf. Das Konstrukt einer einseitigen Zuordnung der Frauenbeauftragten zur Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten, ohne aber ein entsprechendes Pendant im Bereich der Gruppen zu ermöglichen, ist nicht Ziel führend. Die vorgeschlagenen Regelungen erscheinen überdies insgesamt sehr Detail verliebt und widersprechen somit dem erklärten Wesen des Gesetzes. Es ist weder erforderlich, festzulegen, dass die Frauenbeauftragte nur einmalig wieder bestellt werden kann noch, dass ihre Stellvertreterin grundsätzlich nebenamtlich tätig ist und aus dem Kreis der Mitglieder der Universität bestellt werden muss. Es wäre vorstellbar, diese Fragen zur Regelung der Grundordnung zuzuweisen. Diese Auffassung wird zudem dadurch unterstützt, dass der Gesetzentwurf für die Frauenbeauftragten der Fakultäten in Absatz 7 genau eine derartige Regelung vorsieht.

Zu § 5) Die vorgeschlagene gesetzliche Verankerung der Qualitätssicherung wird begrüßt. Die Beteiligung der Studierenden an diesem für sie zentralen Feld erscheint aber nicht ausreichend, wenn diese nur in den Gremien und durch die Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mitwirken können. Wünschenswert wäre eine weitergehende Beteiligung:

Vorschlag:
„(3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden mit. Dies geschieht durch die Bewertung von individuellen Lehrveranstaltungen sowie der Gesamtsituation der Lehre. Die Studierenden in den Gremien sowie die Studierendenschaft sind an den Verfahren der Bewertung zu beteiligen und über deren Ergebnisse zu unterrichten. Die Lehrveranstaltungsbewertung ist dem Universitätspräsidium und der zuständigen Studiendekanin/dem Studiendekan vorzulegen.“

Zu § 6) Hier ist eine sprachliche Unklarheit festzustellen, da sich der Beschluss „der Universität“ auf eine ganze Reihe von Fragen beziehen soll, diese aber nicht nur alle vier Jahre erörtert werden sollen. Gemeint ist wohl, dass diese Punkte Teil des Entwicklungsplans sein sollen.

Vorschlag:
(1) „Die Universität...Entwicklungsplan der Universität. In diesem sind die Personal- und Ressourcenplanung,...wissenschaftliches Nachwuchses zu regeln“

Zu § 7) Es ist die Frage aufzuwerfen, ob lediglich das Universitätspräsidium mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen befasst werden soll (vgl. Senat).

Zu § 8) Die Eröffnung der Möglichkeit zur Erhebung von Studiengebühren für „grundständige Studiengänge“ wird grundsätzlich abgelehnt. Es ist nicht nur hinsichtlich der Struktur des Gesetzes befremdlich, dass hier eine Regelung vorbehaltlich einer bundesgesetzlichen Regelung, bzw. eines Urteils, getroffen werden soll, sondern auch die Sinnfrage muss hier gestellt. Das von Seiten der Landesregierung hier offenbar gewollte „Einfallstor“ für generelle Studiengebühren ist bildungs- wie sozialpolitisch problematisch. Bereits durch die im Jahr 2002 eingeführten „Langzeit-Studiengebühren“ wurden viele Studierende von der Uni vergrault, ohne dass sich dadurch Verbesserungen in der Lehrsituation ergeben hätten. Generelle Studiengebühren würden vielen Studierenden das Studium unmöglich machen, da sie die erforderlichen Mittel nicht aufbringen könnten. Das Studium würde zudem noch mehr als jetzt vom Geldbeutel abhängen. Generelle Studiengebühren blockieren zudem die ökonomisch erforderliche Steigerung der Studierendenzahl. Die vorgesehene gesetzliche Regelung widerspricht zudem früheren Aussagen von Minister Schreier, in denen dieser vehement die beabsichtige Einführung von „Langzeit-Studiengebühren“ nicht als Einstieg für Gebühren ab dem ersten Semester bezeichnet hatte.

Vorschlag:

  • Streichung des 2. Absatzes
  • Bezug zu Hochschulgebührengesetz separat angeben

Zu § 9) Die Sonderregelungen hinsichtlich des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung stehen der grundsätzlichen Systematik des Gesetzes entgegen.

Zu § 10) Die Delegation von Organisationsfragen in die Grundordnung der Universität wird bejaht.

(2) zu 1. Ausdrücklich bejaht wird die Möglichkeit anstelle der Fakultätsstruktur abweichende Organisationsstrukturen vorzusehen. Diese können eine dynamische Entwicklung der Universität fördern. An der Ausgestaltung solcher Formen sind aber alle Gruppen zu beteiligen, daher ist der Senat in das Verfahren einzubeziehen.

Zu § 11) (2) unklar

Zu § 13) Es wird grundsätzlich als nicht sinnvoll betrachtet, die Sitzverteilung nach Gruppen in den Gremien der Universität der Grundordnung zu überlassen. Die Gefahr besteht einerseits, dass Studierende und Mitarbeiter/innen ( die so genannten „Minderheiten-Gruppen“) benachteiligt werden, weil sie bereits jetzt in den Gremien unterrepräsentiert sind, bzw. andererseits, dass die Gremien insgesamt zu groß angelegt werden, um Partikularinteressen der Fächer höher zu gewichten. Beides würde die Innovation in der Hochschule schwächen. (vgl. hierzu auch Senat, Uni-Rat, Fakultätsrat)

Es muss zudem gewährleistet werden, dass auch die Teilzeit-Studierenden der Gruppe der Studierenden mit gleichen Rechten und Pflichten zugerechnet werden (vgl. § 71).

Zu § 15) Die Regelungsdichte hinsichtlich der Zusammensetzung des Präsidiums folgt nicht der von Seiten der Landesregierung als Ziel bezeichneten stärkeren Autonomie der Universität. So sollte auf eine Festlegung der Zahl der Vizepräsidenten verzichtet werden, zumal sich im vorliegenden Entwurf zwischen den Absätzen Unklarheiten ergeben: Im ersten Absatz von 3 Vizepräsidenten zu sprechen, um dann im 2. Absatz die Möglichkeit von zwei weiteren Vizepräsidenten zu eröffnen, erscheint etwas umständlich. Zudem ist es etwas widersprüchlich, anfangs die starke Stellung der Präsidentin zu betonen, um die Zuständigkeit zur Erweiterung des Präsidiums dann einer relativ starren Grundordnung zuzuweisen.

Der Entwurf scheint nicht nur in diesem Punkt nicht ganz ausgegoren zu sein. Sinnvoll wäre es, eine maximale Mitgliederzahl des Präsidiums zu nennen, um eine überbordende Größe auszuschließen. Zudem stellt sich die Frage, ob die Richtlinienkompetenz einerseits und die Alleinentscheidungskompetenz der Vizepräsidenten eine besonders gelungene Kombination darstellen. Im Zweifelsfall ist der Richtlinienkompetenz ein Vorrang zu gewähren, wobei die Zuordnung der Zuständigkeiten mit Zustimmung des Senates erfolgen und somit stärker legitimiert sein könnte. Es ist dann folgerichtig,  dass die Vizepräsidenten auch selbständige Entscheidungen treffen können, dieses aber im Gesetz explizit zu benennen könnte praktisch zu einem Kompetenzgerangel führen.

Vorschlag:
§ 15 „ (1) Dem Universitätspräsidium gehören die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident als Vorsitzende/Vorsitzender und bis zu fünf Vizepräsidenten an. Über die Zahl der Vizepräsidenten sowie deren Zuständigkeitsbereiche beschließt der Senat auf Vorschlag der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten. Die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident legt Richtlinien für die Geschäftsführung innerhalb des Universitätspräsidiums fest. Bei Entscheidungen...nicht überstimmt werden “

(3) Die Regelung ist im Hinblick auf ein Mehr an Autonomie zu hinterfragen. Derartige Regelungen sollten nicht Gegenstand des Gesetzes sein, sondern in der Grundordnung geregelt werden. Die Begrenzung der Zahl der hauptamtlichen Vizepräsidenten auf einen ist unlogisch. Die Universität sollte selbst entscheiden können, wie viele Mitglieder des Präsidiums hauptamtlich tätig sind, bzw. – falls sie Beschäftigte der Universität sind – vollständig von anderen Dienstaufgaben befreit werden. Somit würde die Möglichkeit einer größeren Kontinuität innerhalb der Leitungsstruktur und einer stärkeren Professionalisierung eröffnet.

(4) Eine „Zweiklassenregelung“ zwischen dem hauptamtlichen und den nebenamtlichen Vizepräsidenten sollte im Gesetz im Hinblick auf eine stärkere Autonomie der Universität nicht derart festgezurrt werden. Falls den Autoren der Erhalt der Funktion des Kanzlers in der bisherigen Funktion wichtig ist, sollte die Funktion auch so benannt werden. Die betont schwache Stellung der nebenamtlichen Vizepräsidenten wird zu keiner Verbesserung des Steuerungsmechanismus der Universität führen, für den die hohe Fluktuation von Funktionsträger/innen schon heute eher problematisch ist. Um dennoch auch denjenigen die Möglichkeit zur Übernahme von Ämtern zu geben, die diese nebenamtlich ausführen möchten, sollten grundsätzlich beide Varianten ermöglicht werden. Das Gesetz sollte diese Fragen der Grundordnung zuweisen. Die Funktion als Vizepräsident sollte zudem auch den Studierenden und externen Bewerbern eröffnet werden. Die Eingrenzung auf „aus dem Kreis...wissenschaftlichen Personals“ sollte daher entfallen.

Um mehr Transparenz zu schaffen soll zudem die Wahl der Vizepräsidenten im Senat durchgeführt werden (auf Vorschlag der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten).

(5) Die Festlegung von Zulassungszahlen soll in die Zuständigkeit des Senates verlagert werden.

Der Erlass von Gebührenordnungen ist gerade vor dem Hintergrund der von der Landesregierung offenbar avisierten generellen Studiengebühren eine höchst sensible Sache, die eine größere Transparenz erfordert. Daher ist nicht das Präsidium sondern der Senat damit zu betrauen.

Der Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung und die Aufstellung des Frauenförderplans ist im Hinblick auf ein transparentes Verfahren in den Frauenbeirat oder Hilfsweise (falls weiter an einer Aufgabe dieses Gremiums festgehalten würde) dem Senat zuzuweisen.

(9) Die Einrichtung eines „Erweiterten Universitätspräsidiums“ ist einer der grundlegenden Fehler in dem vorliegenden Gesetzesentwurfs, der zu einer völligen Handlungsunfähigkeit der Hochschule führen könnte. Die sich durch den Gesetzesentwurf ziehende massive Stärkung der Dekane ist im Hinblick auf Interessenskollisionen zwischen den Gesamt-Interessen der Uni einerseits und den Partikularinteressen der Fakultäten und Fächer andererseits nicht vertretbar. Es ist zu befürchten, dass das vorgeschlagene Erweiterte Universitätspräsidiums ein Gremium der Stagnation wird, in dem maximal ein minimaler Konsens zwischen den widerstreitenden Interessen hinsichtlich der strategischen Entwicklung einschließlich der Fächerstruktur gefunden werden könnte. Der Gesetzentwurf negiert damit die negativen Erfahrungen der Universität mit der im Gesetz vor 1999 geregelten „Zentralen Haushalts- und Planungskommission“, die aus sich heraus keine schwierigen Entscheidungen treffen konnte. Es ist zu befürchten, dass das Erweiterte Universitätspräsidium die Autonomie der Universität zum Scheitern verurteilt. Zudem stellt sich die Frage, ob bei einer (richtigen) Tendenz der Verringerung von Gremien und somit der Verkürzung von Entscheidungswegen ein neues Gremium gebildet werden muss, das sicherlich nicht den (erklärten) grundsätzlichen Erwägungen des Gesetzes entspricht. Die durchaus berechtigte Forderung nach einer stärkeren Verbindung zwischen Präsidium und Dekanen muss im Interesse der Universität insgesamt eine mit flexiblen Verfahren vom Präsidium zu lösende Aufgabe sein. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass z.B. das Consilium im Rahmen der Grundordnung weiter beratende Funktionen behalten kann.

Der Entwurf macht zudem den Fehler, dass er offenbar vor allem Studierende und Mitarbeiter/innen als der Entwicklung der Universität hinderlich ansieht und sie aus den wesentlichen Entscheidungen der Universität heraushalten möchte. Die Erfahrungen der letzten Jahre können dieser Analyse nicht zugrunde gelegt werden, waren es doch gerade die Studierendenvertreter/innen, die für die Innovation in der Universität wichtige Vorschläge gemacht und Initiativen vorangebracht haben (u.a. Evaluation der Lehre, Teilzeit-Studium, Einrichtung des Zentrums für Lehrerbildung, Initiativen zur Lehrreform, Konzepte für „Bachelor und Master“, Konzepte für ein „Europa-Zentrum“, und vieles mehr). Diese Gruppen nun bei den zentralen Fragen der Universitätsentwicklung auszuschließen, würde die Hochschule weit zurückwerfen.

Die Aufgaben 1 und 2, die der Entwurf dem „Erweiterten Universitätspräsidium“ zuordnet, sollten daher dem Senat zugewiesen und auf das Erweiterte Universitätspräsidium verzichtet werden. Die Zuordnung zum Senat löst sowohl das Problem  der Überbetonung der Fachinteressen durch die freiere Zusammensetzung des Gremiums (kein „Imperatives Mandat“) sowie die Einbeziehung aller Gruppen.

Der Aufbau eines Qualitätssicherungssystems soll in die Zuständigkeit des Universitätspräsidiums fallen (unter Anhörung der Studierendenschaft und der Studierenden in den Gremien).

Zu § 16) Zu streichen wäre das „Erweiterte Universitätspräsidium“ als Kollegialorgan.

Zu § 17) Das gesamte vorgeschlagene Wahlverfahren erscheint recht schwerfällig und unpraktikabel. Der komplizierte gemeinsame Auswahl- und Wahlmodus von Senat und Universitätsrat erinnert mehr an Strukturen der derzeitigen „Europäischen Union“ als an ein Verfahren, das zu einer Verschlankung von Entscheidungsprozessen innerhalb einer autonomen Universität beitragen soll.Die Mitwirkung des Universitätsrates am Wahlverfahren hat sich als nicht praktikabel herausgestellt und ist somit grundsätzlich abzulehnen. Würde der Entwurf in der vorgeschlagenen Form in Kraft treten, gäbe es auf allen Stufen des Auswahlverfahrens erhebliche Stolperstellen. Dies gilt insbesondere für das Wahlverfahren, dass die Frage aufwirft, was passiert, wenn die Gremien unterschiedlichen Kandidaten mit Mehrheit wählen, oder aber, was passiert, wenn nur in einem Gremium ein Kandidat die Mehrheit erhält in dem anderen nicht? In welcher zeitlichen Reihenfolge finden die Abstimmungen statt? Präjudiziert das Wahlergebnis in einem der beiden Gremien bereits die Entscheidung des zweiten Wahlgremiums oder aber umgekehrt? Für diesen und eine Vielzahl weiterer Fälle verweist das Gesetz auf eine dann abschließende Entscheidung des Ministeriums. Wer Auswahlverfahren für das Amt einer Universitätspräsidentin, bzw. eines Universitätspräsidenten kennt, kann schon jetzt absehen, dass es für ein solch umständliches Prozedere, das sich möglicherweise über Monate und Jahre öffentlich hinziehen kann, schwierig wird, Kandidatinnen und Kandidaten zu finden. Insofern muss die Entscheidung (Vorschlag und Wahl) in die alleinige Entscheidung eines Gremiums, in diesem Fall in die des Senats gelegt werden. Gerade angesichts der starken Stellung der Universitätspräsidentin, bzw. des Universitätspräsidenten, kann nur der Senat als rein universitätsinternes Gremium die erforderliche Legitimationsquelle sein und die entsprechende Akzeptanz für die Gewählte oder den Gewählten sichern. Die Einflussnahme durch das Ministerium hingegen erscheint nicht zielführend. Es ist die Frage aufzuwerfen, ob seitens der Autoren des Entwurfs die Benennung durch das Ministerium quasi zum Regelfall gemacht werden soll. Die Umständlichkeit der Regelungen könnte für diese These sprechen. Wenn man diese Regelungen nun im dargestellten Sinn vereinfacht, würde der Blockadefall vermieden und somit auch die Entscheidung des Ministeriums entbehrlich werden. Der entsprechende Passus sollte daher gestrichen werden. Bei der Abwahl-Regelung sollte aus ähnlichen Gründen ebenfalls der Universitätsrat herausgenommen werden und nur noch der Senat zuständig sein.

Zu § 18) Die Regelungen sind missverständlich formuliert. Es müsste klarer herausgestellt werden, dass eine Wiederwahl möglich ist, z.B. in dem in Absatz 1 der Begriff „Amtszeit“ durch „Amtsperiode“ ersetzt wird; dadurch ergibt sich auch eine Abgrenzung zum 2. Absatz, wo dann „Amtszeit“ – dies könnten dann auch mehrere Amtsperioden sein – stehen bleiben könnte. Im 3. Absatz sollte dann wieder „Amtsperiode“ eingefügt werden.

Zu § 19) Die Rolle und Funktion des Senates wird im Entwurf insgesamt zu schwach angelegt. Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass von den Autoren der Senat als ein besonders negatives Gremium wahrgenommen wird. Dabei wird offenbar die Tatsache ignoriert, dass der Senat im Hinblick auf die strategische Entwicklung der Universität neben dem Universitätspräsidium und (mit Einschränkungen) dem Universitätsrat, das einzige Gremium ist, das in seiner Zusammensetzung fachübergreifend angelegt ist und zugleich direkt durch die Mitglieder der Universität gewählt wird. Wenn der vorliegende Entwurf nun den Senat zu Gunsten des fragwürdigen Konstruktes eines „Erweiterten Universitätspräsidiums“ abwerten will, geht die Entwicklung in die vollkommen falsche Richtung. Bereits die Novellierung des Universitätsgesetzes im Jahr 1999 hat durch die Verkleinerung des Senates und den Verzicht auf die geborene Mitgliedschaft  der Dekane die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Senat in einer selbständigeren Universität handlungsfähig bleibt. Der Senat muss als eine Art „Parlament“ der Universität unabhängiger von Fachinteressen als bisher agieren. Mögliche Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind die Erhöhung des studentischen Anteils oder aber der Verzicht auf (Fakultätsbezogene) Wahlkreise bei der Wahl der Professorinnen und Professoren. In einer neuen Dynamik könnte der Senat eine wichtige Rolle in der eigenständigen Universität haben. Dass er starke Kompetenzen haben muss, folgt aus dem Ziel einer stärkeren Eigenständigkeit der Universität grundsätzlich. Denn: Eine autonome Universität muss auch intern eine starke Akzeptanz bekommen, was aber nur gelingen kann, wenn die Einbindung der Gruppen in einem Gremium von wirklicher Relevanz erfolgt. Die Arbeit des Senats muss im parlamentarischen Stil professionalisiert werden.

Neben den aufgeführten Zuständigkeiten soll der Senat dementsprechend zuständig sein für:

13.Erlass von Gebührenordnungen
14. Festlegung von Zulassungszahlen
15. Die strategische Struktur- und Entwicklungsplanung der Universität in Forschung und Lehre, insbesondere die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen
16. Den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und deren Umsetzung
17. die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Universitätspräsidiums

Weitere Veränderungen:

6. Gestrichen werden soll „Mitwirkung bei der“
7. (falls ein Universitätsrat eingerichtet wird):
„Die Wahl von sechs Mitgliedern der Universität in den Universitätsrat. Alle Gruppen der Universität müssen dabei mit mindestens einen Vertreter/eine Vertreterin repräsentiert sein.“

(2) Der Absatz verdeutlicht wiederum die insgesamt eher umständliche Gremienverbindung, die das Gesetz durchzieht. Es ist zwar positiv, wenn damit ein gewisses Korrektiv zum „Erweiterten Universitätspräsidium“ geschaffen würde; sinnvoller und Entscheidungen insgesamt beschleunigender ist es aber, auf das „Erweiterte Universitätspräsidium“ zu verzichten. Dann kann die Regelung entfallen.

(5) Die Zusammensetzung des Senates soll im UG geregelt werden. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder sollte bei 17 bleiben. Als beratende Mitglieder sollten auch weiterhin im UG die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident als Vorsitzende/Vorsitzender, die/der AStA-Vorsitzende sowie der Vorsitzende des Universitätsrates genannt werden. Zudem können weitere Personen durch den Senat zu bestimmten Themen hinzugezogen werden.

Zu § 20) Der Universitätsrat bleibt in seiner Funktion weiterhin fragwürdig. Wenn man ihn als Gremium beibehalten will, müssen seine Aufgaben und Zuständigkeiten in einem realistischen Bezug zu seiner Zusammensetzung stehen. Die im Entwurf vorgeschlagenen Kompetenzen können von einem rein externen Gremium kaum realisiert werden. Es fehlt einerseits an einer ausreichenden internen Kenntnis und andererseits könnte es praktische Probleme angesichts der Bewältigung der Aufgabenfülle geben. Es ist daher in jedem Fall angezeigt, auch weiterhin ein „gemischtes“ Gremium vorzusehen, dem 6 vom Senat gewählte Mitglieder der Universität (die nicht Mitglieder des Senats sein müssen aber können) und 5 vom Minister ernannte Mitglieder angehören sollen. Die bisherige Beteiligung der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten am Auswahlverfahren der Mitglieder soll im Hinblick auf die Aufsichts- und Kontrollfunktionen - wie im Entwurf vorgesehen - aufgegeben werden. Der Universitätsrat soll nicht an der Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten mitwirken.

Anmerkungen zu den Aufgaben:

(1) entfällt(2) „Stellungnahme“ statt „Zustimmung“(3) positiv
(4) „Stellungnahme“ statt „Zustimmung“
(5) positiv
(6) „Stellungnahme“ statt „Zustimmung“
(7) entfällt (eher eine operative Frage)
(8) fraglich, ob praktisch umsetzbar
(9) positiv, allerdings Einbeziehung des Senates wünschenswert)

(2) Die Zusammensetzung soll - wie dargelegt - analog der bisherigen Sitzverteilung verändert werden. Detailvorschriften über die Mitglieder sind entbehrlich.

(3) Vorstellbar wäre die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache einzuräumen, dass man einen Brief schreiben kann, ist ja eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

Zu § 22) Die Einrichtung eines Dekanates wird bejaht. Ähnlich wie in der Gesamt-Universität muss aber auch in der Fakultät zwischen der Leitungsstruktur und dem Aufsichtsgremium eine Kompetenzverteilung dergestalt realisiert werden, dass eine angemessene Einbeziehung der entsprechenden Gremien gewährleistet ist. Insofern werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

5. entfällt
6. entfällt

Somit wird gewährleistet, dass insbesondere in der strategischen Planung der Fakultätsrat einbezogen wird.

(3) Im Hinblick auf eine Selbststeuerung der Fakultät sollte der Entscheidungsvorbehalt des Universitätspräsidiums entfallen. Zugleich sollte klar unterstrichen werden, dass dem Dekanat keinesfalls mehr als maximal drei Mitglieder angehören.

(4) Hinsichtlich der Rechtssystematik und einer flexibleren Regelung wird vorgeschlagen, grundsätzlich beide Varianten (nebenamtlich, hauptamtlich) zuzulassen und diese nicht generell in der Grundordnung zu verankern. Denkbar wäre z.B. die generelle Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung. Zudem soll die Auswahlreduzierung auf den Kreis der Professorinnen und Professoren entfallen. Die Entscheidung, ob die Funktion hauptamtlich wahrgenommen wird, sollte dann das Universitätspräsidium nach Anhörung des Fakultätsrates treffen. Auch die übrigen Mitglieder des Dekanats können hauptamtlich tätig sein (gleiches Verfahren). Dies ist z.B. insbesondere dann vorstellbar, wenn die Fakultät vor besonders umfangreichen Verwaltungsaufgaben steht, die im Nebenamt nicht ausgefüllt werden können. Die Entscheidung darüber sollte das Universitätspräsidium nach Anhörung des Dekans und des Fakultätsrates treffen. Auch beim Studiendekan und dem Prodekan sollten sich nicht nur Professorinnen und Professoren bewerben können (auch Studierende, Mitarbeiter/innen und Externe). In Anbetracht der besonderen Verantwortung für die Lehre sollte überdies der Vorschlag für das Amt des Studiendekans nicht vom Dekan ausgehen.

Formulierungsvorschlag:

(4)…Der Fakultätsrat wählt den Studiendekan/die Studiendekanin auf Vorschlag der der Fakultät zugeordneten Fachschaftsräte und der Studentischen Mitglieder des Fakultätsrates. Der Prodekan/die Prodekanin wird auf Vorschlag des Dekans/der Dekanin vom Fakultätsrat gewählt.

Die Einspruchsmöglichkeit der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten gegen die Wahl des Dekans/der Dekanin wird bejaht.

Zu § 23) Die Zusammensetzung des Fakultätsrates könnte im Gesetz geregelt sein (siehe auch Senat). Eine Mehrheit der Professorinnen und Professoren erscheint dabei nicht zwangsläufig. Zudem soll der Fakultätsrat im Hinblick auf seine Funktion zusätzlich folgende Zuständigkeiten bekommen:

„2. die Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät“ (statt Stellungnahme)
3. die Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät“ (statt Stellungnahme)

(3) Die vorgeschlagene Regelung wird bejaht. Im Hinblick auf eine effiziente Entscheidungsfindung sollte allerdings nicht allen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein grundsätzliches Teilnahmerecht zugestanden werden. Vorstellbar ist, dass der Fakultätsrat bei solchen Fragen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit beratender Funktion beiladen kann.

Zu § 24) Kompetenzzentren könnten zukünftig ein wichtiges Element fachübergreifender Kooperation werden. Sie könnten sich zudem zu „Denkzentren“ und „Zukunftswerkstätten“ für Innovationen entwickeln, in denen Lehrende und Studierende gemeinsam Projekte verfolgen. Insofern sollte diese Organisationsform offener angelegt und für spezifische am jeweiligen Zentrum orientierte Lösungen offen sein. In jedem Fall wäre es hilfreich, auch Studierenden die Möglichkeit zur Mitarbeit in Kompetenzzentren zu eröffnen. Die Entscheidung über die Einrichtung der Kompetenzzentren sollte beim Senat liegen (siehe auch Senat).

Zu § 25) (4) Die Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung sollte nicht ausschließlich durch einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin wahrnehmbar sein. Denkbar ist auch eine Öffnung für andere Mitglieder der Universität, bzw. auch für Externe.

Zu § 26) Wird begrüßt.

Zu § 27) Die Regelung sollte offener gestaltet werden und flexiblere Lösungen ermöglichen.

Zu § 32) (7) Besser wäre, die bisherige Regelung beizubehalten.
(10) Wird begrüßt.

Zu § 36) (3) Der Übergang des Vorsitzes in Berufungskommissionen auf die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten wird der großen Bedeutung von Berufungen für die Gesamt-Entwicklung der Universität gerecht und begrüßt.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission sollte geregelt werden, dass alle Gruppen der Universität in Berufungskommissionen vertreten sein müssen. Ansonsten ist die Gefahr groß, dass die „Minderheiten-Gruppen“ herausgedrängt werden. Gerade aber für die Studierenden ist die Auswahl der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von besonders großer Bedeutung.

Auf eine zwangsläufige Erfordernis eines externen Mitglieds sollte allerdings im Hinblick auf eine größere Autonomie der Universität verzichtet werden. Vorstellbar ist allenfalls eine ein solches Verfahren ermutigende Regelung.

(8) Die vorgeschlagene Regelung erscheint nicht ganz durchdacht zu sein. Ein Irrtum scheint der Begriff „Universitätsrat“ zu sein; es geht hier wohl um den „Fakultätsrat.“ Andernfalls müsste der Fakultätsrat noch hinzugefügt werden Transparenter wäre eine Entscheidung durch den Senat.

Zu § 41) (2) Es sollte weiterhin die Möglichkeit bestehen, erst mit 68 Jahren in den Ruhestand zu treten.

Zu § 46) (2) Im Hinblick auf die gängige Praxis, in der Studierende meist über einen längeren Zeitraum als studentische Hilfskräfte (teilweise zeitlich nacheinander bei unterschiedlichen Stellen) beschäftigt sind, erscheint die vorgeschlagene Regelung nicht sinnvoll. Es sollte mindestens die Möglichkeit der Tätigkeit als Studentische Hilfskraft für drei Jahre eingeräumt werden.

Zu § 52) Eine solche Regelung ist grundsätzlich nur dann akzeptabel, wenn in § 69, Absatz fünf, der Satz 1 gestrichen und der 2. Satz nach „voraus“ beendet und die nachfolgende Formulierung ebenfalls gestrichen wird. Andernfalls würde die vorgeschlagene generelle Regelung für die Studierenden bedeuten, dass sie grundsätzlich nur noch ein sechs- bis maximal achtsemestriges Studium absolvieren können. Eine solche Bildungsrationierung wird die Attraktivität der neuen Studienabschlüsse erheblich verringern, so dass die Akzeptanz der prinzipiell begrüßenswerten Umstellung deutlich abnehmen wird. Dies kann wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers sein. Es ist zudem zu prüfen, über den Bereich der Staatsexamina heraus weitere Sonderregelungen zuzulassen.

Zu § 53) Im Hinblick auf Anreize für einen stärkeren Praxisbezug des Studiums sollte eine Regelung eingeführt werden, wonach sich die Regelstudienzeit um die Zeit absolvierter Studien bezogener Praktika erhöht.

Zu § 58) (5) Die Regelung ist insgesamt zu restriktiv gehalten und wird viele Studierende vor praktische Probleme stellen. Eine Änderung ist vorzunehmen.

Zu § 61) (3) Die Regelung wird begrüßt. Es wäre wünschenswert, dass auch Studierende des Lehramts von einer solchen oder ähnlichen Regelung Gebrauch machen könnten. Denkbar wäre die Verleihung eines äquivalenten Abschlusses (Bachelor für LA HS/GS und RS/GS; Master für LA GY/GS), bzw. zumindest Ausstellung eines „Diplom-Supplement.“

Zu § 67) (1) Vorgeschlagen wird eine Einbeziehung des Senates, z.B. durch folgende Formulierung:
„Das Universitätspräsidium koordiniert im Zusammenwirken mit dem Senat Forschungsvorhaben…“

Zu § 69) Eine Eingrenzung des Master-Studiums auf „besonders Geeignete“ wird abgelehnt. Ein solches Studium muss allen Bachelor-Absolventen offen stehen. Diese haben durch den Abschluss bereits ihre Qualifikation nachgewiesen. Es ist zudem zu befürchten, dass die konsekutiven Studiengänge aufgrund der unsicheren Perspektive keine Akzeptanz finden werden, was nicht nur der Innovationsstrategie des Landes entgegenläuft sondern auch hochschulpolitisch fatal wäre. Der Zugang zum Master-Studium sollte maximal Gegenstand einer Ordnung der Universität sein, die der Senat beschließt. Zusätzliche Zugangshürden zum Studium werden grundsätzlich abgelehnt. Die Universität muss vielmehr dazu gedrängt werden, so viele Studierende aufzunehmen, wie sie mit ihren Ressourcen angemessen betreuen kann.

Formulierungsvorschlag:
„(5) Der Zugang zu konsekutiven Master-Studiengängen setzt den Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss voraus. Näheres kann die Universität in einer vom Senat zu beschließenden Ordnung regeln.“

(7) Das vorgeschlagene Verfahren sollte nicht zum Regelfall werden, z.B. könnte eingefügt werden:
„…kann die Universität in Ausnahmefällen unbeschadet…“

Zu § 71) (4) Die Einschränkung auf „soweit die Universität Teilzeit-Studiengänge einrichtet“ wirkt relativ defensiv. Studierende sollten bei Vorliegen der aufgeführten Gründe grundsätzlich einen Anspruch auf die Einschreibung als Teilzeit-Studierende bekommen. Andernfalls müssten überall eigene Studiengänge geschaffen werden, was die Realisierung des Vorhabens weiter verzögern würde. Es muss zudem gewährleistet werden, dass auch die Teilzeit-Studierenden der Gruppe der Studierenden mit gleichen Rechten und Pflichten zugerechnet werden (vgl. § 13).

Zu § 74) Die Regelung ist insgesamt zu restriktiv gehalten und setzt stark darauf, Studierende aus dem Studium herauszudrängen. Zwar ist das Erreichen von kürzeren Studienzeiten ein richtiges Ziel, dies darf aber nicht durch ein Gängeln der Studierenden verfolgt werden. Vielmehr ist anzustreben, durch eine bessere Organisation der Lehre einerseits und durch eine verbesserte und ausgeweitete Ausbildungsförderung die Rahmenbedingungen für die Studierenden so zu gestalten, dass sie die Zeiten einhalten können. In Absatz 4 sollten daher die Sätze 1 und 2 gestrichen werden.

Zu § 75) Wird begrüßt.

Zu § 79) (8) Eine Stellungnahme des Senats sollte hinzugefügt werden.

Zu § 85) (6) Der amtierende Kanzler sollte seine Amtszeit noch bis zu deren ordnungsgemäßen Ende weiterführen können.